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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.05.2001 - 10 WF 10/01   

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https://dejure.org/2001,13045
OLG Düsseldorf, 31.05.2001 - 10 WF 10/01 (https://dejure.org/2001,13045)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2001 - 10 WF 10/01 (https://dejure.org/2001,13045)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 10 WF 10/01 (https://dejure.org/2001,13045)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZSEG § 3; ZPO § 412
    Versagung der Entschädigungsansprüche des Sachverständigen

Verfahrensgang

  • AG Mönchengladbach - 30 F 211/00
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2001 - 10 WF 10/01
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Düsseldorf, 02.03.2021 - 7 O 95/17

    Sachverständiger befangen: Auch für ein mangelfreies Gutachten gibt es keine

    Der Vergütungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv oder nach der Auffassung des Gerichts oder der Parteien "richtig" ist (OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537 und JurBüro 1992, 56).

    In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, die Staatskasse bzw. die Parteien mit den Kosten des Gutachtens zu belasten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537).

  • OVG Thüringen, 29.12.2009 - 4 VO 1005/06

    Ausbaubeiträge; Voraussetzungen für die Versagung der Sachverständigenvergütung

    Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen erlischt erst, wenn Nachbesserungen und Ergänzungen den Mangel der Verwertbarkeit nicht abstellen können (Schneider, a. a. O., Rdnr. 60, 68 f.; OLG Düss., Beschluss vom 31.05.2001, 10 WF 10/01, Juris; OLG HH, Beschluss vom 02.10.1996, 8 W 191/96, LS zit. nach Juris; OLG Karlsruhe, a. a. O.).
  • OLG Schleswig, 06.10.2006 - 15 WF 244/06

    Sachverständigenkosten: Vergütungsanspruch des Sachverständigen bei

    Der Sachverständige verliert diesen Vergütungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat (OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537).
  • OLG Koblenz, 16.07.2010 - 1 Ws 189/10

    Kosten des Ermittlungsverfahrens: Prüfungskompetenz des Erinnerungsgerichts und

    Anderes gilt nur dann, wenn dem Sachverständigen wegen Vorsatzes oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens ein Entschädigungsanspruch zu versagen wäre (OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007 - 10 W 15/07 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2001 - 10 WF 10/01 -, juris m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 10.03.2004 - 12 W 111/03

    Wegfall des Entschädigungsanspruches eines Sachverständigen

    Denn (nur) in diesem Fall kann den Parteien nicht zugemutet werden, für die wertlose Begutachtung finanziell einzustehen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2001, 537, 537 und JurBüro 1990, 653, 654).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 88/01

    Entschädigungsanspruch für Gutachtenstätigkeit bei Selbsttötung des

    Eine Versagung der Entschädigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn das vorgelegte Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2001, Az. 10 WF 10/01; OLG München OLGRep. 1999, 49; Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 2000, 663; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 1 ZSEG, Rdn. 47 und 48; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rdn. 12.4).
  • LSG Thüringen, 04.10.2004 - L 6 SF 584/04

    Verlust des Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen bei objektiver

    Ein Sachverständiger verliert immer dann seinen Entschädigungsanspruch, wenn das Gutachten objektiv unverwertbar ist und er dies verschuldet hat (vgl. OLG Düsseldorf vom 31. Mai 2001 - Az.: 10 WF 10/01 in: JurBüro 2001, 537; OLG München vom 2. Dezember 1992 - Az.: 11 WF 1015/94 in: FamRZ 1995, 1598).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2018 - 10 W 70/18
    Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher selbst dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht (Senat, 10 WF 10/01, Beschluss vom 31. Mai 2001, juris Rn. 10 f).
  • LG Cottbus, 26.06.2006 - 4 O 130/02
    Der Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv oder nach Auffassung des Gerichts oder der Parteien "richtig" ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2001, JurBüro 2001, 537, [OLG Düsseldorf 31.05.2001 - 10 WF 10/01] m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 15.05.2001 - 8 UF 60/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10323
OLG Schleswig, 15.05.2001 - 8 UF 60/00 (https://dejure.org/2001,10323)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.05.2001 - 8 UF 60/00 (https://dejure.org/2001,10323)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 8 UF 60/00 (https://dejure.org/2001,10323)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Norderstedt - 51 F 61/97
  • OLG Schleswig, 15.05.2001 - 8 UF 60/00
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 30.06.2004 - 11 UF 184/03

    Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

    Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen (rückständigen) Unterhaltsansprüche sind normale Insolvenzforderungen, die gemäß §§ 38, 40 InsO vom Insolvenzverfahren erfasst werden und daher - wie alle anderen Forderungen der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben - dem Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind (Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auf. Rz. 113b; Wendl/Staudigl-Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 5 Rz. 122 b ff; OLG Koblenz, OLGReport Koblenz 2002, 386 f; 2001, 219; OLG Frankfurt/M, OLGR 2003, 96; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422).

    Das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren betrifft somit nicht die Insolvenzmasse, weshalb ein zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird (ebenso OLG Koblenz aaO. unter Hinweis auf OLG Naumburg, OLGR 1998, 292, OLG Schleswig OLGR 2001, 422).

    Vielmehr muss der laufende Unterhalt auch in solchen Fällen realisierbar sein; die Entscheidung erfolgt insoweit durch (vertikales, d.h. zeitabschnittsweises und damit zulässiges) Teilurteil (OLG Koblenz, OLGR 2002, 386; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422; a.A. zur Frage des Umfangs der Unterbrechungswirkung wohl Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rz. 8; Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 240 Rz. 18)).

  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 11 UF 184/02

    Verurteilung zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts; Eröffnung des

    Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen (rückständigen) Unterhaltsansprüche sind normale Insolvenzforderungen, die gemäß §§ 38, 40 InsO vom Insolvenzverfahren erfasst werden und daher -wie alle anderen Forderungen der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner habendem Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind ( Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auf. Rz. 113b; Wendl/Staudigl-Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 5 Rz. 122 b ff; OLG Koblenz, OLGReport Koblenz 2002, 386 f; 2001, 219; OLG Frankfurt/M, OLGR 2003, 96; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422 ).

    Das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren betrifft somit nicht die Insolvenzmasse, weshalb ein zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird ( ebenso OLG Koblenz aaO. unter Hinweis auf OLG Naumburg, OLGR 1998, 292, OLG Schleswig OLGR 2001, 422 ).

    Vielmehr muss der laufende Unterhalt auch in solchen Fällen realisierbar sein; die Entscheidung erfolgt insoweit durch (vertikales, d.h. zeitabschnittsweises und damit zulässiges) Teilurteil ( OLG Koblenz, OLGR 2002, 386; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422; a.A. zur Frage des Umfangs der Unterbrechungswirkung wohl Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rz. 8; Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 240 Rz. 18 )).

  • OLG Hamm, 30.06.2004 - 11 UF 184/02

    Verpflichtung zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen im Fall der Eröffnung eines

    Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen (rückständigen) Unterhaltsansprüche sind normale Insolvenzforderungen, die gemäß §§ 38, 40 InsO vom Insolvenzverfahren erfasst werden und daher -wie alle anderen Forderungen der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner habendem Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind ( Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auf. Rz. 113b; Wendl/Staudigl-Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 5 Rz. 122 b ff; OLG Koblenz, OLGReport Koblenz 2002, 386 f; 2001, 219; OLG Frankfurt/M, OLGR 2003, 96; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422 ).

    Das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren betrifft somit nicht die Insolvenzmasse, weshalb ein zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird ( ebenso OLG Koblenz aaO. unter Hinweis auf OLG Naumburg, OLGR 1998, 292, OLG Schleswig OLGR 2001, 422 ).

    Vielmehr muss der laufende Unterhalt auch in solchen Fällen realisierbar sein; die Entscheidung erfolgt insoweit durch (vertikales, d.h. zeitabschnittsweises und damit zulässiges) Teilurteil ( OLG Koblenz, OLGR 2002, 386; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422; a.A. zur Frage des Umfangs der Unterbrechungswirkung wohl Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rz. 8; Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 240 Rz. 18 )).

  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 9 UF 440/01

    Unterhaltsansprüche in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

    Da das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren somit nicht die Insolvenzmasse betrifft, wird auch ein zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nicht unterbrochen (ebenso OLG Naumburg OLGR 1998, 292; OLG Schleswig OLGR 2001, 422).
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